Fragen & Antworten zur Testpflicht an der GGS Kremenholl

Seit dem 12.04.2021 gilt an den Schulen in NRW eine Testpflicht. Wir als Team der GGS Kremenholl sind uns darüber bewusst, dass dies für die Kinder und Sie eine besondere Situation ist. Wir sind uns der Verantwortung bewusst und wir geben unser Bestes, um Ihr Kind auch in dieser neuen Situation professionell und emphatisch zu begleiten. 

Auf dieser Seite haben wir Ihre Fragen zusammengestellt und möchten Ihnen diese gerne beantworten.

  • Welche Art von Tests werden verwendet?

Ab dem 10.05.21 werden die Schülerinnen und Schüler sowie die entsprechende Klassenlehrkraft mit der sogenannten Lolli-Methode getestet.

Das weitere schulische Personal testet sich weiterhin mit dem CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Self-Test von Siemens healthineers.

  • Für wen gilt die Testpflicht?

Die Testpflicht an Schulen gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie für das gesamte schulische Personal (Lehrkräfte, OGS-Personal, Sekretärin, Hausmeisterin, Küchenpersonal etc.). 

  • Warum wird von Schnelltests auf Pooltests (Lollitest) gewechselt?

Die Lollitests ermöglichen eine kindgerechte Handhabung. Zudem wird bei dieser Methode im Labor ein PCR-Test durchgeführt, der deutliche Vorteile im Vergleich zu anderen Testmethoden aufweist, so z. B. eine höhere Sensitivität im Vergleich zu Antigen-Schnelltests

  • Wie oft werden die Pooltests (Lollitests) in der Schule durchgeführt?

Durchführung bei Fortführung des Distanzunterrichtes:

Die Lollitests (Pooltests) werden 2 mal pro Woche, jeweils montags und mittwochs, mit den Kindern in der Notbetreuung durchgeführt. Fehlt Ihr Kind an einem dieser Tage, nimmt es an der nächsten vorgesehenen Testung teil. Ob im Einzelfall dann ein Schnelltest durchgeführt wird ist aktuell noch nicht geklärt.

Durchführung bei Aufnahme des Wechselunterrichtes:

Die Lollitests (auch Pooltests genannt) werden mit den Kindern 2x pro Woche, je nach Lerngruppe,  jeweils montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags, durchgeführt. Freitag ist testfrei, außer, wenn ein Pool  positiv war und eine individuelle Nachtestung erforderlich wird.

  • Wie werden die Kinder auf die Tests vorbereitet?

Die  Kinder werden in den Videokonferenzen über die Änderung des Testverfahrens informiert.  Außerdem stehen den Familien als Vorbereitung kindgerechte Filmsequenzen zur Verfügung. (siehe unten)

Die Durchführung der Tests wird von den Lehrkräften eng begleitet und im Vorhinein kindgerecht erklärt.

  • Wie läuft der Test ab?

Bei der sog. „Lolli-Methode“ „lutschen“ die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden an einem Abstrich-Tupfer wie an einem Lolli. Die Proben einer Lerngruppe werden in sog. „Pools“ (also zusammen in ein dafür vorgesehenes Gefäß) zusammengeführt, von Fahrerinnen und Fahrern in den Schulen abgeholt und in kooperierenden Laboren in Form einer Standard-Pool-PCR-Testung ausgewertet.

  • Wann bekommen die Eltern Informationen über die Testergebnisse?

Nur bei positivem Pool-Ergebnis werden die Eltern der entsprechenden Kinder bis spätestens 7 Uhr morgens am Folgetag informiert und es muss entsprechend weiter gehandelt werden (siehe unten).

Bei negativem Pool-Ergebnis bekommen sie keine Information.

  • Was passiert bei einem positivem Testergebnis in einem Pool?

Im Fall eines positiven Tests eines Pools erfolgt bis spätestens 7 Uhr des nächsten Tages eine Benachrichtigung durch die Schule an die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die dem positiv getesteten Pool angehören.

Schülerinnen und Schüler, die einem Pool angehören, der ein positives Testergebnis erhalten hat, dürfen nicht in die Schule kommen! Sie gelten als Corona-Verdachtsfälle. Mit der Vorlage eines negativen PCR-Einzeltests können sie wieder in die Schule zurückkehren.

Dann werden Einzeltests zu Hause gemacht.

Die Eltern entnehmen am nächsten Morgen zu Hause eine erneute „Lolli-Probe“. Die Lollis hierfür erhält ihr Kind vor der ersten Lolli-Testung von der Klassenlehrerin.

Sie bringen dann die Probe Ihres Kindes zur Schule. Diese wird dann wieder in das Labor gebracht.

  • Wie erfahren die Eltern das Ergebnis der Einzeltestung?

Sie werden vom Labor über das Ergebnis der Einzeltestung informiert. Bei positivem Testergebnis wird außerdem das Gesundheitsamt informiert. Das Gesundheitsamt nimmt im weiteren Verlauf Kontakt zu den Eltern auf.

  • Muss mein Kind in Quarantäne, wenn der Einzeltest negativ ist?

Laut unseren Informationen muss ihr Kind bei einem negativen PCR-Ergebnis nicht in Quarantäne. Die Entscheidung dazu trifft dann aber das Gesundheitsamt.

  • Wann dürfen positiv geteste Schülerinnen und Schüler wieder in die Schule?

Die Länge einer Quarantänemaßnahme legt das Gesundheitsamt fest. Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schüler danach wieder möglich, wenn sie einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben.

  • Was passiert, wenn nach positiver Pooltestung der Einzeltest des Kindes am Folgetag bis 08:30 Uhr NICHT zur Schule gebracht wird?
 
Kinder, die Teil eines positiven Pooltestes sind, können erst nach Absprache mit dem Gesundheitsamt UND nur mit Bestätigung eines negativen PCR-Testes die Schule wieder besuchen. Wird der Einzeltest nicht oder zu spät von den Eltern in die Schule gebracht, muss das Kind beim Haus- oder Kinderarzt oder bei einem anerkannten Testzentrum einen PCR-Test machen und die Bestätigung über diesen negativen Test in der Schule vorlegen, BEVOR das Kind in die Schule zurückkehren darf. Evtl. anfallende Kosten werden vin der Schulenicht übernommen.
  • Wie können Kinder, die in Quarantäne sind, am Unterricht oder an Betreuungsangeboten teilnehmen?

Kinder, die auf Anweisung der zuständigen Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) zuhause bleiben müssen, dürfen nicht am Präsenzunterricht oder an Betreuungsangeboten der Schule teilnehmen. Sie erhalten von der Schule Aufgaben im Rahmen des Distanzunterrichts. 

  • Wie ist mit Nachtestungen zu verfahren, die auf einen Feiertag oder einen Freitag fallen?

Die Abholung von Nachtestungen durch das jeweilige Labor ist nicht auf bestimmte Wochentage beschränkt, findet aber nicht an Feiertagen statt.  

  • Ist auch weiterhin die Testung im Testzentrum möglich?

Alle Schulen der Grund- und Förderschulen sowie Schulen mit Primarstufe werden auf das Testverfahren der PCR-Pooltestung („Lolli-Test“) „umgestellt“. Im Rahmen eines Forschungsprojekts hat die Universitätsklinik Köln (UKK) gezeigt, dass die Testung mit Tupfer-Speichel in dem PCR-Pooltestverfahren insbesondere bei geringer Viruslast, d. h. zu Beginn der Infektion, deutlich sensitiver ist als die Testung mit Antigen-Schnelltests. Durch diese Methode können mit SARS-CoV-2 infizierte Schülerinnen und Schüler identifiziert werden, bevor sie andere Personen anstecken können. Darüber hinaus stellt die Gewinnung einer Speichelprobe im Rahmen der PCR-Pooltestung eine deutlich kindgerechtere Handhabung als der eigenständig durch die Schüler vorzunehmende Nasenabstrich dar.

In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit Ihr Kind bei einer offiziellen Teststelle (siehe Homepage Stadt Remscheid) testen zu lassen. Ihr Kind muss die entsprechende Bescheinigung dann an den Testtagen in der Schule vorlegen. Die Bescheinigung darf maximal 48 Stunden alt sein. Legt Ihr Kind an den von der Schule festgelegten Testtagen keine Bescheinigung vor, führt es einen Selbsttest in der Schule durch.

Möchten Sie auch dies nicht, können Sie der Testpflicht widersprechen. Dieser Widerspruch muss der Schule schriftlich vorgelegt werden. Ihr Kind wird dann vom Präsenzunterricht und den Betreuungsangeboten ausgeschlossen. Es lernt im Lernen auf Distanz. 

  • Wird mit der Testpflicht wieder die ganze Klasse gemeinsam unterrichtet?

Wann und wie der Präsenzunterricht wieder stattfindet, können wir aktuell leider nicht absehen. Die Entscheidung darüber liegt nicht bei uns, sondern wird vorgegeben. Die jeweils gültigen Bestimmungen finden sich immer in der aktuellen Betreuungsverordnung, den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung (https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten), sowie den kommunalen Coronaschutzmaßnahmen (https://remscheid.de/146380100000147567.php).

In jedem Fall informieren wir Sie sobald wir von Änderungen erfahren.

  • Entfällt mit einem negativen Test die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes?

Nein, die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes gilt nach wie vor, da nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden kann, dass keine Coronaerkrankung vorliegt.

Das Tragen eines Mundschutzes ist Bestandteil der Coronaschutzverordnung (s. auch Gemeinsamer Unterricht).

 

Die Erklärfilme und Muster-Elternbriefe im Bildungsportal sind auch in englischer, russischer, persischer und arabischer Sprache sowie Deutscher Gebärdensprache verfügbar unter: